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Die Besteuerung von Oldtimern
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAE-62179 Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht für Oldtimerfahrzeuge abweichend vom regelmäßigen Gegenstand der Besteuerung „Halten eines inländischen Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ (§ 1 Abs. 1 KraftStG) eine pauschale Besteuerung vor. Wird für Oldtimer i. S. des § 2 Nr. 22 FZV nach § 9 Abs. 1 FZV ein besonderes Kennzeichen zugeteilt (sog. Oldtimer-Kennzeichen), ist die Zuteilung dieses Kennzeichens Gegenstand der Besteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).
Ausführlicher Beitrag s..
Grundlage: Einstufung durch die Zulassungsbehörde
[i]Feststellungen der Zulassungsbehörde sind bindende Grundlage für die Besteuerung als OldtimerMit der Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens für Fahrzeuge durch die Zulassungsbehörden werden zwingend die entsprechenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Folgen, insbesondere die Besteuerung als Oldtimer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG i. V. mit § 9 Abs. 4 KraftStG ausgelöst. Der Finanzverwaltung steht hier keine eigene Prüfmöglichkeit der verkehrsrechtlichen Einstufung zu.
Pauschale Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder und andere Fahrzeuge
[i]Pauschalierte Kraftfahrzeugbesteuerung, die nur zwischen Krafträdern und anderen Fahrzeugen unterscheidetAbweichend von der Besteuerung des Haltens unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens der Kraftfahrzeugsteuer. Besteuert wird das von der Zulassungsbehörde für ein als Oldtimer anerkanntes Fahrzeug amtliche zugeteilte Kennzeich...