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Einkommensteuer | Zur Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wird nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur hierauf. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, ist jeweils auf das einzelne Mietobjekt bezogen. (2) Die Feststellung, ob der S. 1339 [i]infoCenter „Verträge mit nahen Angehörigen” NWB CAAAA-41724 Steuerpflichtige beabsichtigte, langfristig Einkünfte aus dem Objekt zu erzielen, hat das Finanzgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. (3) Mietverträge unter nahe stehenden Personen sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die ...