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Abgabenordnung | Zur Haftung bei Subventionsbetrug
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wer einen Subventionsbetrug begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nicht nach § 71 AO für die zu Unrecht gewährte Investitionszulage (Änderung der BFH-Rechtsprechung). (2) Ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i. V. mit § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB kann nicht mittels eines Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 1 AO geltend gemacht werden.
Der BFH führt aus, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993 enthaltene (allgemeine) Verweisung, nach der die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind, es ihrem Wortsinn nach nicht erlaube, das auf die „Erschleichung" einer Investitionszulage gerichtete Verhalten als eine Steuerhinterziehung i. S. des § 71 AO z...