NWB Nr. 18 vom Seite 1329

„Neben Bauleistern auch Gebäudereiniger betroffen“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Finanzverwaltung passt Regelungen zum Reverse Charge an BFH-Rechtsprechung an

Mit Schreiben vom 5. Februar dieses Jahres hat die Finanzverwaltung auf das klarstellende zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen reagiert: Das Kriterium der Nachhaltigkeit einschließlich 10 %-Grenze ist entfallen, die Freistellungsbescheinigung i. S. des § 48b EStG hat nur noch Indizwirkung und die in Abschn. 13b.8 UStAE enthaltene Vereinfachungsregelung findet auf Bauleistungen keine Anwendung mehr. Dies hat weitreichende Konsequenzen für Bauunternehmer sowie Maschinen- und Anlagenbauer, wie Hammerl/Fietz schon in aufgezeigt haben. Betroffen sind aber nicht nur Bauleister. Auch die Regelungen für Gebäudereinigungsleistungen wurden angepasst – mit gravierenden Folgen u. a. bei der Weiterberechnung entsprechender Leistungen durch Vermieter oder Hausverwalter an ihre Mieter. Viele Unternehmen sind sich dessen noch gar nicht bewusst. Becker stellt auf Seite 1348 die neue Verwaltungsauffassung vor und erläutert ihre Auswirkungen in Weiterberechnungsfällen sowie die Risiken bei fehlerhafter Rechnungsstellung.

Kinderbetreuung ist ein teures Unterfangen. Die Kosten können bei privat geführten Institutionen schnell bei 1.000 € und mehr im Monat liegen. Erfreulich daher, wenn sich der Arbeitgeber mit einem Kinderbetreuungszuschuss an den Kosten beteiligt. Noch erfreulicher, wenn sich dies sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber lohnt. § 3 Nr. 33 EStG macht es möglich. Danach sind Kinderbetreuungszuschüsse steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese eine „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen“ darstellen. Vorteil: Der Arbeitgeber wird nicht durch Sozialabgaben belastet, während die Auszahlungssumme bzw. der Nettolohn des Arbeitnehmers steigt. Hinzu kommt, dass § 3 Nr. 33 EStG (noch) keine betragsmäßige Begrenzung des Zuschusses vorsieht. Ob es dabei auch zukünftig bleibt, hängt vom Schicksal des von den Bundesländern erneut eingebrachten Entwurfs eines StVereinfG 2013 ab. – Connemann erläutert auf Seite 1357, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 33 EStG in Anspruch nehmen zu können.

Seit dem steht es Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern frei, im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Gleichermaßen können Partnerschaftsgesellschaften es bei der sog. Handelndenhaftung belassen. Nach fast einem Jahr „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ ziehen Römermann/Jähne nun auf Seite 1376 ein erstes Resümee.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 1329
NWB EAAAE-62171