Einkommensteuerrecht: Berücksichtigung
von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen
des Progressionsvorbehalts
Leitsatz
1. Die Berücksichtigung der
in den Niederlanden erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
im Rahmen des Progressionsvorbehalts führt - auch für Veranlagungszeiträume
ab 2008 - nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Sie beruht auf der erhöhten Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen
und beinhaltet als solche keine Diskriminierung.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers,
nur die in § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 EStG 2009 abschließend
aufgezählten Einkünfte dem besonderen Steuersatz des § 32b Abs.
2 EStG nicht zu unterwerfen, überschreitet nicht den weiten Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers. Das von ihm verfolgte Ziel, die Berücksichtigung
von negativen Auslandseinkünften im Rahmen des Progressionsvorbehalts
zu verhindern, beruht auf sachgerechten finanzpolitischen und volkswirtschaftlichen
Erwägungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1000 Nr. 12 WAAAE-62071
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.02.2014 - 2 K 73/13
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