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BMF contra BFH
Teilwertabschreibung auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
Der entschieden, dass bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung allein der Börsenkurs am Bilanzstichtag entscheidend ist. Die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag sollte somit nicht mehr von Bedeutung sein. Nun will die Finanzverwaltung nach dem Entwurf eines die Anweisung erteilen, das genannte Urteil des BFH hinsichtlich der Teilwertabschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung von börsennotierten Aktien im Anlagevermögen nicht anzuwenden. Nachfolgend soll untersucht werden, ob das geplante BMF-Schreiben – insoweit ein „Nichtanwendungserlass“ – angebracht ist.
I.
Im Urteil vom begründet der BFH seine Ansicht damit, dass der aktuelle Börsenkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern „über die künftigen Risiken und Erfolgsaussichten des jeweiligen Unternehmens widerspiegelt und zugleich die Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Wert voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt.“ Dieser Aussage ist zuzustimmen, zumal sie den Vorteil hat...