Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Der Kläger nimmt die beklagte Stadt aus Art. 5 Abs. 5 EMRK aufgrund im Zeitraum vom 15. Juni bis erlittener Zurückschiebungshaft auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da die Haft auf einer Entscheidung des Amtsgerichts M. beruhe, sei nur das Land B. für Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK passivlegitimiert. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - die Beklagte zur Zahlung von 1.145,49 € (33 Tage a 30 € = 990 € immaterieller Schadensersatz zuzüglich anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten) nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Haftung (auch) der Beklagten mit der Begründung bejaht, diese sei in ihrer Eigenschaft als zuständige Ausländerbehörde ungeachtet des Umstands, dass ein Ausländer nur auf richterliche Anordnung in Zurückschiebungshaft genommen werden dürfe, "Herrin des Haftverfahrens" gewesen. Das Oberlandesgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen und hierzu in den Gründen Folgendes ausgeführt:
"Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind gegeben. Das ) hat in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass eine rechtswidrige Freiheitsentziehung (Abschiebehaft) der handelnden Behörde grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zurechenbar ist und folglich für die rechtswidrige Freiheitsentziehung nach bzw. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung haftungsrechtlich ausschließlich der Hoheitsträger die Verantwortung trägt, dem das Gericht zugeordnet ist. Dies steht im Widerspruch zur Einschätzung des hier erkennenden Senats, der auch den Hoheitsträger, dem die Ausländerbehörde zugeordnet ist, als passivlegitimiert ansieht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich."
2 Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Höhe des ihm vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatzes beanstandet und 100 € pro Hafttag (nebst weiterer anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten) begehrt. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt.
II.
3 Die Revision des Klägers dürfte unzulässig sein. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Revisionszulassung ohne einschränkenden Zusatz ausgesprochen. Aus den zitierten Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass die Revision nur zum Haftungsgrund und insoweit auch nur zugunsten der Beklagten zugelassen werden sollte.
4 Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur , BGHZ 153, 358, 360 ff; vom - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 und vom - II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 9; Senat, Urteil vom - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 22; , ZUM 2012, 35 Rn. 5; Urteil vom - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6). Zwar kann die Zulassung nicht auf die einzelne Rechtsfrage -wie hier die Frage der Passivlegitimation -beschränkt werden. Ist die zulassungsrelevante Frage aber nur für den Grund des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung, ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den Anspruchsgrund auszugehen (vgl. nur , NJW 2004, 3176, 3177 und vom - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; siehe auch aaO Rn. 7; zur Möglichkeit der wirksamen Beschränkung auf den Anspruchsgrund allgemein vgl. auch , MDR 1979, 391 f; Urteil vom - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f). Dass das Oberlandesgericht - wie der Kläger meint - weitergehend die Revision insgesamt und damit auch zur Höhe des Anspruchs zulassen wollte, erscheint demgegenüber nicht plausibel. Das Oberlandesgericht hat bezüglich der Bemessung des immateriellen Schadens keinen zulassungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen, zumal die Bemessung sowieso grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und keiner uneingeschränkten Prüfung des Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senat, Urteil vom - III ZR 405/12, NJW 2014, 67 Rn. 27 mwN). Betrifft die Zulassung der Revision aber nur den Anspruchsgrund, ist die Revision im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen.
5 Weiterhin ist eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien zulässig, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage ist, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Falle nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde angreift (vgl. nur Senat, Beschluss vom - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f; , BGHZ 130, 50, 58 f; vom - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426, 427 und vom aaO S. 716; Senat, Urteil vom aaO; BGH, Beschlüsse vom und vom , jeweils aaO). Hier hat das Berufungsgericht durch die Formulierung der zulassungsrelevanten Frage zum Ausdruck gebracht, dass es der Beklagten die Gelegenheit geben will, die Frage der Passivlegitimation und insoweit die Frage ihrer Haftung dem Grunde nach zur Überprüfung durch die Revisionsinstanz zu stellen.
6 Der Senat beabsichtigt daher, sollte die Revision nicht zurückgenommen werden, diese durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAE-61755