BGH Beschluss v. - IX ZB 67/13

Teilungsversteigerungssache: Aufhebung eines von einem Zwangsvollstreckungsgläubiger eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

Leitsatz

Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.

Gesetze: § 88 InsO, § 749 Abs 1 BGB, § 180 Abs 1 ZVG

Instanzenzug: LG Neubrandenburg Az: 4 T 128/13vorgehend AG Neubrandenburg Az: 611 K 26/12

Gründe

I.

1Die antragstellende Gläubigerin ließ am eine Sicherungshypothek auf dem eingangs bezeichneten Miteigentumsanteil des Schuldners eintragen. Am pfändete sie den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft, Teilung des Erlöses und Auskehrung des auf ihn entfallenden Anteils. Am ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Teilungsversteigerung an. Am beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Verfahren wurde am eröffnet. Am gab der Verwalter den Miteigentumsanteil frei.

2Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - das Teilungsversteigerungsverfahren aufgehoben und angeordnet, dass die Beschlagnahme mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses endet. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Aufhebung der Einstellung des Verfahrens erreichen.

II.

3Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

41. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist das am angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren gemäß § 88 InsO unwirksam, weil es eine im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag erlangte Sicherung darstelle. Mit der Pfändung des persönlichen Anspruchs des Insolvenzgläubigers auf Aufhebung der Gemeinschaft habe die Gläubigerin noch keine Sicherung erhalten.

52. Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6a) Die Gläubigerin leitet ihre Rechtsstellung aus der Pfändung des auf § 749 Abs. 1 BGB beruhenden Anspruchs des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses her. Ein solcher Anspruch kann gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden (, WM 2010, 860 Rn. 6). Die Pfändung behielt ihre Wirkung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; denn sie erfolgte bereits am , also außerhalb der vom Eröffnungsantrag am an rückwärts zu berechnenden Monatsfrist. Die zuvor, am , eingetragene Sicherungshypothek hat mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun. Sie diente lediglich dem Schutz der Gläubigerin vor einer Veräußerung des Miteigentumsanteils (vgl. aaO Rn. 19).

7b) Das Pfändungspfandrecht berechtigt zur abgesonderten Befriedigung der Pfandgläubigerin aus der gepfändeten Forderung (§ 50 Abs. 1 InsO). Die Vorschrift des § 88 InsO, nach welcher die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden, gilt - wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt - nur für Insolvenzgläubiger, nicht für Absonderungsberechtigte, die aufgrund ihres dinglichen Rechts in den belasteten Gegenstand vollstrecken (Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 15; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 88 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 88 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 88 Rn. 13). Die Gläubigerin verwertet den ihr zur Einziehung überwiesenen Anspruch des Schuldners, indem sie die Teilungsversteigerung betreibt.

83. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom aufgehoben. Das Teilungsversteigerungsverfahren ist fortzusetzen.

III.

9Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die §§ 91 ff ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien eines Zivilprozesses in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (, BGHZ 170, 378 Rn. 7; vom - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall. Der Miteigentümer ist dem Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung nicht entgegengetreten. Das Vollstreckungsgericht hat das Verfahren vielmehr von Amts wegen aufgehoben.

Kayser                       Vill                        Lohmann

               Fischer                    Pape

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DNotZ 2014 S. 515 Nr. 7
NJW-RR 2014 S. 740 Nr. 12
WM 2014 S. 753 Nr. 16
ZIP 2014 S. 796 Nr. 16
GAAAE-61745