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Anschaffung stiller Reserven oder verdeckte Einlage
I. Das EuGH-Urteil
1. Sachverhalt
Im in der Sache „GIMLE SA“ hatte der EuGH die seltene Gelegenheit, zu einer bilanzrechtlichen Frage auf der Grundlage der 4. EG-Richtlinie Stellung zu nehmen . Dabei ging es um die Bestimmung der Anschaffungskosten nach Art. 32 dieser Richtlinie . Die GIMLE SA wurde 1998 von zwei schwedischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich gegründet. Unternehmensgegenstand war die Beteiligung an Unternehmen und deren Verwaltung. Am Tag nach der Gründung verkaufte einer der Gründungsgesellschafter der GIMLE SA 50 Aktien einer AG schwedischen Rechts zum Preis von 100 SEK pro Aktie. 38 Tage später verkaufte die GIMLE SA diese Aktien an eine andere AG schwedischen Rechts zum Preis von 340.000 SEK pro Aktie, also für das 3.400fache des (ursprünglichen) Kaufpreises = Anschaffungskosten für die GIMLE SA. Die buchmäßige Erfassung dieser Vorgänge hatte offensichtlich nach Art einer Maßgeblichkeit Bedeutung für die Besteuerung in Belgien. Der dortige Cour de Cassation legte den Streit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.