Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung
Hat der Kläger im Ausgangsverfahren ausschließlich wegen der überlangen Verfahrensdauer dieses Verfahrens obsiegt, weil zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausgangsverfahren bereits als verzögert anzusehen war, eine zugunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtsfrage eingetreten ist, hat der Kläger durch die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens keinen „Nachteil“ erlitten, so dass er weder eine Geldentschädigung noch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beanspruchen kann (Bezug: § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dauert ein entscheidungsreifes Gerichtsverfahren beim FG oder beim BFH zu lange, kann der Kläger die überlange Dauer rügen und beim BFH en...