Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma, Abgrenzung zur Geschäfts- bzw. Etablissementbezeichnung
Leitsatz
1) Ein Handelsunternehmen i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB wird von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt,
wenn der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation, die Räumlichkeiten und die Kunden- und Lieferantenbeziehungen im Kern
beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden.
2) Ein Handelsunternehmen wird i.S.v. § 25 HGB nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt, wenn zwar die Geschäfts- bzw.
Etablissementbezeichnung weiter verwendet wird, in der Handelskorrespondenz aber der Wechsel der Inhaberschaft deutlich kenntlich
gemacht wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 891 Nr. 11 PStR 2014 S. 137 Nr. 6 PAAAE-61499
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