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Reiseleistungen an Schulen und Universitäten
, veröffentlicht am 2. 4. 2014
Für die Besteuerung von Reiseleistungen, die innerhalb der EU erbracht werden, gilt das sog. Ziellandprinzip. Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirkt sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters bemessen wird. Im Sachverhalt war fraglich, ob die Reiseleistungen der Regel- oder der Margenbesteuerung unterliegen und ob die an Schulen erbrachten Leistungen gem. § 4 Nr. 23 UStG 1993 steuerfrei sind.
A. Leitsätze
1. Reiseleistungen durch Reisebüros an Schulen und Universitäten sind nicht nach § 4 Nr. 23 UStG (Gewährung von Beherbergung und Beköstigung) steuerfrei.
2. Der Unternehmer kann sich nach der Rechtsprechung des , Kommission/Spanien (UR 2013 S. 835) auf Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, der entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG über die Margenbesteuerung nicht darauf abstellt, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht worden ist.
B. Sachverhalt
Der Unternehmer führt...