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Berücksichtigung des DRS 20 bei der Prüfung des Lageberichts nach § 289 HGB
Einzelfragen zur Bedeutung von DRS 20
Bei Anwendung der Regelungen des DRS 20 im Konzernlagebericht gilt die GoB-Vermutung gem. § 342 Abs. 2 HGB. Eine Anwendungspflicht dieser Regelungen im Lagebericht nach § 289 HGB ist nicht kodifiziert. Angesichts der gleichlautenden gesetzlichen Anforderungen von § 289 HGB und § 315 HGB gibt DRS 20 auch Hinweise für eine ordnungsmäßige Lageberichterstattung nach § 289 HGB. Dennoch wird DRS 20 in der Praxis bei der Aufstellung des (Einzel-)Lageberichts häufig nicht vollständig beachtet. Die Nichtbeachtung bezieht sich zumeist auf einzelne Angabepflichten und auf die fehlende Konzentration auf wesentliche Informationen. Nach berufsständischer Auffassung ist für den Abschlussprüfer bei seiner gewissenhaften Beurteilung, ob der Lagebericht ein zutreffendes Gesamtbild der Lage und Entwicklung des Unternehmens vermittelt, DRS 20 von Bedeutung . Der Abschlussprüfer ist daher im Berufsalltag regelmäßig mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen sich aus einer Nichtbeachtung des DRS 20 bei Aufstellung des Lageberichts nach § 289 HGB ergeben.