BGH Beschluss v. - 4 StR 575/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Rechtsmittel waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war die im Revisionsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung zu kompensieren. Dabei hatte der Senat von Amts wegen nur die Verzögerung zu berücksichtigen, die nach Eingang der Revisionsbegründungsschriften Ende Februar 2013 bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am entstanden ist. Zur Geltendmachung eines weiter gehenden Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot etwa zwischen Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle am bis zur Zustellung des Urteils an die Verteidiger im Januar 2013 hätte es einer Verfahrensrüge bedurft, die in der mit Zustellung des Urteils in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist zu erheben gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. , BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 32).

2 Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten W. vom lag dem Senat bei der Beratung vor.

Fundstelle(n):
JAAAE-61193