BAG Urteil v. - 4 AZR 17/12

Instanzenzug: ArbG Senftenberg Az: 1 Ca 198/10 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 14 Sa 583/11 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“).

2Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft IG Metall, ist seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Diese hatte zum im Wege eines Betriebsübergangs iSd. § 613a BGB mehrere Betriebsteile von der Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH Finsterwalde (nachfolgend: KEM) übernommen.

3Die KEM hatte schon am mit der IG Metall einen „Anerkennungstarifvertrag“ (nachfolgend: ATV) geschlossen, der ua. folgenden Inhalt hat:

„§ 2 Präambel

Die IG Metall und die Geschäftsführung der Kjellberg Elektroden & Maschinen GmbH sind sich darüber einig, daß über die Anpassung dieses Tarifvertrages an das Niveau des Flächentarifvertrages spätestens mit dem Ablauf von 2 Jahren verhandelt werden wird.

Soweit in diesem Tarifvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, abgeschlossen zwischen der

Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin (seit Bezirksleitung Berlin, Bezirk Brandenburg-Sachsen)

und dem

Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V.,

Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Beschäftigten.

Die zur Zeit geltenden Tarifverträge sind in der Anlage bezeichnet, die Teil dieses Tarifvertrages ist.

Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus (s. Anlage 1).

Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages als gekündigt.

Zwischen den Parteien finden alle Abkommen, Zusatzabkommen, Vertragsänderungen und -ergänzungen Anwendung, die zwischen den Parteien der mit diesem Vertrag in Bezug genommenen Tarifverträge abgeschlossen werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Inkrafttretens neuer Tarifbestimmungen, die an die Stelle der in Bezug genommenen Tarifverträge bzw. Tarifbestimmungen treten.

Die derzeit nach Tarifvertrag gültigen Lohn- und Gehaltstabellen sowie Ausbildungsvergütungen werden ab wirksam (Anlagen 2a-c). Sie behalten ihre Gültigkeit bis zum . Entsprechend § 2 dieses Anerkennungstarifvertrages werden spätestens im November 1999 Verhandlungen über die Anpassung ab vorgenommen. Die tariflichen Leistungszulagen entfallen. Statt dessen werden am Umsatz orientierte Zulagen gezahlt (Anlage 3).“

4Ein zwischen der KEM und der IG Metall geschlossener „Sanierungstarifvertrag“ vom regelt ua.:

„Der bestehende Anerkennungstarifvertrag wird bis zum verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt:

1. Jeder Arbeitnehmer erhält eine nicht anrechenbare monatliche Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200,-- ab .

2. Die bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 u. 7 gelten bis zum weiter.

3. Die Tarifparteien werden unverzüglich die Verhandlungen zur Anpassung an das Niveau des Flächentarifvertrages aufnehmen.“

5Mit weiterem „Sanierungstarifvertrag“ vom vereinbarten dieselben Tarifvertragsparteien ua.:

„Der bestehende Anerkennungstarifvertrag wird bis zum verlängert. Bei Aufrechterhaltung der dort festgelegten Inhalte wird nachstehendes abgeändert und ergänzt.

1. Die Lohn- und Gehaltstabellen sowie die Auszubildendenvergütung mit Stand werden vereinbart.

2. Die bestehenden tariflichen Regelungen aus §§ 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gelten bis zum weiter.

3. Das tarifliche zusätzliche Urlaubsgeld und die tarifliche Sonderzahlung entfällt.

4. Die Tariferhöhungen, die für den genannten Lohn-/Gehaltstarif für das Jahr 2002 abgeschlossen werden, werden bis zu einer Höhe von 4 % des Bruttoentgeltes vom Unternehmen übernommen.

5. Dieser Tarifvertrag gilt ab . Er kann frühestens gekündigt werden zum mit einer Frist von 4 Wochen.

6. Die IG Metall erklärt ihre Verhandlungsbereitschaft zu den umsatzbezogenen Leistungsprämien.“

6In einem nachfolgenden Tarifvertrag vom heißt es:

„§ 1

Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass durch den Sanierungstarifvertrag vom der Anerkennungstarifvertrag vom teilweise außer Kraft gesetzt ist.

In Anerkennung der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen Kjellberg erhalten diese im Jahr 2003 eine Einmalzahlung gemäß § 4 dieses Vertrages.

Diese tariflichen Einmalzahlungen gelten nur für das Jahr 2003 und entfalten keine Nachwirkung. Die Verlängerung des Sanierungstarifvertrages gilt bis und entfaltet ebenfalls keine Nachwirkung, danach gilt der Anerkennungstarifvertrag vom ohne Einschränkung weiter.

…“

7Am schlossen die Parteien einen weiteren, unbefristeten Arbeitsvertrag für die Zeit ab , in dem es ua. heißt:

„§ 16 Tarifverträge

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des für das Unternehmen gültigen Anerkennungstarifvertrags vom sowie die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen.“

8Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c des Tarifvertrags ERA-Anpassungsfonds (vom idF vom , nachfolgend: TV ERA-APF) für die Metall- und Elektroindustrie in Brandenburg und Berlin. Er ist der Auffassung, der ATV verweise nicht nur auf die in seiner Anlage 1 genannten, sondern dynamisch auf nachfolgende Tarifverträge und damit auch auf die sog. ERA-Tarifverträge. Die Beklagte sei aus der KEM hervorgegangen und in die Stellung als Tarifvertragspartei eingetreten. Da die Beklagte den Entgeltrahmen-Tarifvertrag nicht eingeführt habe, könne er für das Jahr 2009 die sog. Strukturkomponente beanspruchen. Auch habe der von der Beklagten mit der IG Metall vereinbarte und am in Kraft getretene Haustarifvertrag wesentliche Teile des sog. ERA-Tarifwerks wörtlich übernommen.

9Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 894,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

10Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, es bestehe schon keine Gebundenheit an den ATV. Dieser verweise zudem nicht auf das ERA-Tarifwerk. Bereits die Präambel des ATV sowie dessen § 5 machten deutlich, dass die jeweilige Entgelthöhe zwischen den Parteien des ATV verhandelt werden müsse.

11Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

12Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger kann keine Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF („ERA-Strukturkomponente“) verlangen. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - die Beklagte tatsächlich infolge des Teilbetriebsübergangs an die von der KEM geschlossenen Tarifverträge gebunden ist (die tarifrechtliche Gebundenheit eines Erwerbers aufgrund eines Betriebsübergangs ablehnend  - Rn. 28 ff. mwN). Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, werden durch die von der KEM und der IG Metall geschlossenen Haustarifverträge nicht diejenigen Verbandstarifverträge erfasst, deren Geltung Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF voraussetzt. In der Folge ist die Klage auch unter der Annahme, die vertragliche Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom erfasse den ATV in seiner jeweils aktuellen Fassung, unbegründet.

13I. Der TV ERA-APF enthält zur von dem Kläger begehrten Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“) ua. folgende Regelungen:

„3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds

In den Tarifverträgen

(im folgenden: Entgeltabkommen vom und ) wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, ‚lineares Volumen‘). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen‘) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.

Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9%, 0,5%, 0,7% und weiteren 0,7% fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. Ziffer 4 a)); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in Ziffer 4 b) getroffenen Vereinbarungen.

Die in den Entgeltabkommen vom und vereinbarten ERA-Strukturkomponenten werden wie folgt ermittelt und verwendet:

a) Erstmalige Auszahlung von ERA-Strukturkomponenten

In der Tarifperiode, in der sie erstmals entstehen, werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten individuell nach den Grundsätzen der Entgeltabkommen vom bzw. (s. Ziffer 3 LTV, Ziffer 5 GTV und Ziffer 3 Ausbildungsvergütungen) als Teil der Vergütung ermittelt und zu den dort genannten Stichtagen zur Auszahlung an die Beschäftigten fällig.

c) Wird der ERA-TV im Betrieb nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam), nicht eingeführt, wird in den folgenden Tarifperioden eine Einmalzahlung von 2,79% bis zur betrieblichen Einführung des ERA-Tarifvertrages ausgezahlt. …“

14II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF nicht erfüllt. Die einschlägigen Tarifverträge (vgl. auch Ziff. 3 TV ERA-APF), die die Voraussetzungen bestimmen, nach denen die „letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam)“, werden weder von der maßgebenden Verweisungsregelung in § 5 ATV noch von den nachfolgenden Haustarifverträgen erfasst. Sie gelten schon deshalb weder kraft Tarifgebundenheit für das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis noch sind sie aufgrund der vertraglichen Bezugnahmeregelung in dem am geschlossenen Arbeitsvertrag anzuwenden.

151. Für die von dem Kläger beanspruchte Einmalzahlung nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF ist es erforderlich, dass „nach Ablauf der Tarifperiode, in der die letzte ERA-Strukturkomponente wirksam wurde (zur Auszahlung kam)“, der Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) nicht eingeführt wurde. 

16Durch den Klammerzusatz wird deutlich, dass unter Wirksamwerden der letzten ERA-Strukturkomponente deren Auszahlung als Einmalzahlung zu verstehen ist. Damit knüpft die Tarifbestimmung nicht an einen bestimmten Auszahlungszeitpunkt, sondern an den Ablauf einer Tarifperiode an, in der die letzte ERA-Strukturkomponente „wirksam wurde“, also „zur Auszahlung kam“ (s. auch  - Rn. 15).

17Die „Wirksamkeit“ der Strukturkomponenten setzt die Geltung der entsprechenden tariflichen Regelungen kraft Tarifgebundenheit oder - im Falle einer vertraglichen Bezugnahmeregelung - zumindest deren Anwendbarkeit voraus, die die Voraussetzungen für die Auszahlung („zur Auszahlung kam“) der ERA-Strukturkomponenten festlegen (s. auch  - Rn. 15). Das zeigt auch die Bestimmung in Ziff. 4 Buchst. a Abs. 1 TV ERA-APF, die sich auf diese Entgelttarifverträge der Jahre 2002 und 2004 sowie die dort geregelten Modalitäten über die Einmalzahlung („ERA-Strukturkomponente“) bezieht.

182. Für den Kläger wurde die „letzte ERA-Strukturkomponente“ zum nicht „wirksam“ iSd. Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF (s. auch  - Rn. 17). Die von der KEM geschlossenen Haustarifverträge verweisen weder auf den zwischen der IG Metall und dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. für das Jahr 2004 vereinbarten Gehaltstarifvertrag für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II (vom , GTV 2004) noch auf den am gleichen Tag geschlossenen Lohntarifvertrag (LTV 2004). Das ergibt die Auslegung des ATV (zu den Maßstäben s. nur  - Rn. 40, BAGE 124, 240). Ob durch die dynamische Verweisung in § 4 ATV andere Tarifverträge oder einzelne Tarifbestimmungen des sog. ERA-Tarifwerks für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II in Bezug genommen wurden, kann dahinstehen.

19a) Der GTV 2004 regelt die Einmalzahlungen der einzelnen ERA-Strukturkomponenten ua. wie folgt:

„4

Mit Wirkung ab dem erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 2,2%, mit Wirkung ab um weitere 2,7%. Diese Erhöhungen werden jeweils wie folgt auf zwei Komponenten verteilt:

Mit Wirkung ab werden die Tarifgehälter um 1,5% erhöht, mit Wirkung ab um weitere 2,0%.

Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,7% und nochmals 0,7% fließt in ERA-Strukturkomponenten.

5.1 Die Beschäftigten erhalten:

a) für die Zeit vom bis mit der Abrechnung vom März 2004 die zweite und dritte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,2% des Tarifeinkommens.

b) für die Zeit vom bis mit der Abrechnung vom Oktober 2004 die dritte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des Tarifeinkommens.

c) für die Zeit vom bis mit der Abrechnung vom März 2005 die dritte und vierte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,6% des Tarifeinkommens.

d) für die Zeit vom bis mit der Abrechnung vom Oktober 2005 die vierte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 4,5% des Tarifeinkommens.

e) für die Zeit vom bis mit der Abrechnung vom Februar 2006 die vierte ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung in Höhe von 1,4% des Tarifeinkommens.

Der Gehaltstarifvertrag tritt am in Kraft, er kann mit einmonatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum , gekündigt werden.“

20Der LTV 2004 enthält inhaltlich entsprechende Regelungen über die Verteilung des Tarifvolumens (Ziff. 2 Abs. 1 bis Abs. 3 LTV 2004), die Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten als Einmalzahlung (Ziff. 3.1 LTV 2004) sowie das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer (Ziff. 4 Abs. 1 LTV 2004).

21b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Satz 1 ATV werden lediglich die „derzeit nach Tarifvertrag gültigen Lohn- und Gehaltstabellen … ab“ wirksam und behalten bis zum Ende des Jahres 1999 „ihre Gültigkeit“. Der Kläger verkennt, dass damit abweichend von der dynamischen Verweisung in § 4 Abs. 1 ATV für die „Tariflöhne und Gehälter“, die speziellere Regelung des § 5 ATV gilt, mit der keine dynamische tarifliche Verweisung an die Entwicklung der jeweiligen Lohntarifverträge für Arbeiter und die Gehaltstarifverträge für Angestellte erfolgt. Vielmehr sind nur die „derzeit“ maßgebenden Entgelte („Lohn- und Gehaltstabellen“) vereinbart, wie sie in den in der Anlage 1 zum ATV aufgeführten Tarifverträgen, dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II (vom ) und dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II (vom ), geregelt und in die Anlagen 2 a bis c des ATV aufgenommen worden sind. Das wird durch die in § 5 Satz 3 ATV vereinbarte Verhandlungspflicht über Anpassungen ab dem bestätigt, die bei einer dynamischen tariflichen Verweisung überflüssig wäre. Dies entspricht auch der Grundregel in § 3 Abs. 1 ATV. Auch nach dem sollte nicht die Dynamik des § 4 Abs. 1 ATV gelten. Verdeutlicht wird dieses Ergebnis durch § 2 Abs. 1 ATV, der Verhandlungen über eine „Anpassung … an das Niveau des Flächentarifvertrages“ vorsieht. Für eine Änderung der Entgelte sind daher weitere Vereinbarungen erforderlich. Wie die nachfolgend geschlossenen Tarifverträge zeigen, sind davon auch die Tarifvertragsparteien des ATV ausgegangen.

22c) Auch die nachfolgenden zwischen der KEM und der IG Metall vereinbarten Haustarifverträge erfassen die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 und insbesondere die Bestimmungen über das „Wirksamwerden“ der letzten ERA-Strukturkomponente (Ziff. 5 GTV 2004, Ziff. 3.1 LTV 2004) nicht.

23aa) Das gilt zunächst für den Sanierungstarifvertrag vom , der neben der Verlängerung des ATV bis Jahresende 2001 lediglich eine „Lohn/Gehaltserhöhung von DM 200,-- ab “ und unter Nr. 2 die weitere Geltung ua. von § 5 ATV bis zum vorsieht. Zudem wird die Auffassung der Tarifvertragsparteien über die Notwendigkeit weiterer Verhandlungen zur „Anpassung an das Niveau des Flächentarifvertrages“ in Nr. 3 des Tarifvertrags bestätigt.

24bb) Eine Verweisung auf die hier maßgebenden Entgelttarifverträge erfolgte ebenfalls nicht durch den weiteren Sanierungstarifvertrag vom .

25(1) Nach dessen Nr. 1 werden ausschließlich die Lohn- und Gehaltstabellen mit dem Stand vom vereinbart, die Anpassungsverhandlungspflicht bleibt „aufrechterhalten“ und ua. § 5 ATV bis zum verlängert.

26(2) Eine Verweisung auf die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 ergibt sich weiterhin nicht aus Nr. 4 dieses Sanierungstarifvertrags. Die Entgeltbestimmungen der Entgelttarifverträge des Jahres 2002 werden nicht (vgl. Ziff. 4 Buchst. a TV ERA-APF) in Bezug genommen. Der Sanierungstarifvertrag übernimmt lediglich das Volumen möglicher „Tariferhöhungen“ durch die (noch abzuschließenden) Entgelttarifverträge für das Jahr 2002 bis zu einer Höhe von 4 vH, nicht aber einzelne Entgeltregelungen. Damit fehlt es an einem Verweis auf die Einmalzahlungen („ERA-Strukturkomponente“) als Teil der Vergütung, die auch im Lohntarifvertrag und im Gehaltstarifvertrag für Berlin/Brandenburg Tarifgebiet II (beide vom ) enthalten sind. Es erfolgt auch keine Aufteilung des Tarifvolumens in eine tabellenwirksame Entgelterhöhung und ein Zufluss des restlichen Erhöhungsvolumens, welches in ERA-Strukturkomponenten einfließen soll (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 TV ERA-APF).

27cc) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem zwischen der KEM und der IG Metall am geschlossenen Tarifvertrag. Dieser regelt in §§ 4, 5 Einmalzahlungen und verlängert den Sanierungstarifvertrag vom bis zum . Die Entgelttarifverträge des Jahres 2004 werden hingegen nicht zum Inhalt dieses Tarifvertrags. Vielmehr gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrags der ATV ohne Einschränkung und damit neben dem von dem Kläger angeführten § 4 ATV auch die speziellere Bestimmung des § 5 ATV weiter. In der Folge sind für die Geltung etwaiger Verbandsentgelttarifverträge nach § 5 ATV (iVm. der Präambel des § 2 ATV) gesonderte tarifliche Vereinbarungen erforderlich. Dass nach dem Jahre 2005 in Haustarifverträgen zwischen der IG Metall und der KEM die Geltung der Entgelttarifverträge 2004 vereinbart worden ist, macht aber selbst der Kläger nicht geltend.

283. Aus dem am in Kraft getretenen Haustarifvertrag zwischen der IG Metall und der Beklagten folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die dort geregelten Entgelttabellen, Eingruppierungsgrundsätze und Entgeltgruppenbeschreibungen denen des „ERA-Tarifwerks“ entsprechen sollten, führt allein dessen Abschluss nicht dazu, die Anspruchsvoraussetzungen nach Ziff. 4 Buchst. c TV ERA-APF (oben unter II 2) in seiner Person als erfüllt anzusehen. Die Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrags haben schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht eine Geltung des „ERA-Tarifwerks“ oder eine „Einführungspflicht“ des Entgeltrahmen-Abkommens (ERA), sondern eine davon unabhängige Tarifregelung vereinbart.

29III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
VAAAE-61150