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Sofortversteuerung bei spanischen Immobiliengesellschaften ab 2013
Dringender Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber aufgrund der Revision des DBA Spanien
In der Vergangenheit erwarben in Deutschland Steuerpflichtige ihre spanischen Immobilien vorzugsweise über dort ansässige Immobilienkapitalgesellschaften, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Das am in Kraft getretene DBA Spanien 2011 löst nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung eine passive Entstrickung der in den Anteilen ruhenden stillen Reserven auf den aus. Grund dafür ist der Wechsel des Besteuerungsrechts vom Ansässigkeitsstaat Deutschland auf den Belegenheitsstaat Spanien. Damit rückt der Entstrickungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG in den Fokus, der einer dringenden Überarbeitung durch den deutschen Gesetzgeber bedarf.
I. Problemstellung
Der A ist seit 2003 zu 100 % an der ImmoSpain S.L. auf Mallorca/Spanien beteiligt, deren alleiniges Aktivvermögen aus einer dort gelegenen, ganzjährig an fremde Dritte vermieteten, Immobilie besteht. Der gemeine Wert der Anteile beträgt am 2 Mio. €; die Anschaffungskosten beliefen sich auf 200.000 €. Der A wird seine Anteile voraussichtlich in 2023 für einen Verkaufspreis von 2,8 Mio. € (Verkehrswert 3 Mio. €) veräußern. S. 266
[i]DBA Spanien 2011 unter der DokID NWB EAAAD-97601Die neue Regelung in Art. 13 Abs. 2 DBA Spanien 2011 hinsichtlich der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Im...