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Keine Stichtagsregelung bei Sonderzahlung mit Mischcharakter
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in AGB nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. 12. des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten – einem Verlag – beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung i. H. des jeweiligen Novemberentgelts. Die Beklagte übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer mit „Richtlinien“ der Auszahlung. Im Jahr 2010 hieß es u. a., die Zahlung erfolge „an Verlagsangehörige, die sich am in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden; diese sollten für jeden Kal...