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Grundstücksschenkung unter Auflage
Berücksichtigung eines Wohnrechts
Im Rahmen der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze mit Wirkung ab wurde die bis dahin geltende Regelung des § 25 ErbStG a. F. ersatzlos gestrichen. Wie eine aktuelle Entscheidung des BFH zeigt, hat diese Änderung zum Teil erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, die in der Gestaltungsberatung unbedingt zu beachten sind.
Rechtslage nach Streichung des § 25 ErbStG a. F.
Von der Grunderwerbsteuer befreit sind u. a. Erwerbe unter Lebenden im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Allerdings gilt gerade im Zusammenhang mit Regelungen zur vorweggenommenen Erbfolge eine wichtige Ausnahme: Auflagen, die im Zusammenhang mit der Schenkung bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen werden, unterliegen – da sie dem Grunde nach nicht schenkungsteuerpflichtig sind – der Grunderwerbsteuer. Nach dem früher geltenden Recht wurde ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht, das der Schenker sich oder seinem Ehegatten vorbehielt, schenkungsteuerlich nicht abgezogen. Somit war nach der früher geltenden Rechtslage die Grunderwerbsteuer in solchen Fällen kein Thema. Das hat sich durch das ersatzlose Streichung des § 25 ErbStG a. F. grundlegend geändert.