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KSR Nr. 4 vom Seite 3

Abziehbarkeit von EU-Geldbußen

BFH verneint Abschöpfungsteil

Lars Micker

Der BFH hat entschieden, dass der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 zu errechnende Grundbetrag keinen Abschöpfungsteil enthält. Richtet sich die Bemessung einer von der Europäischen Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße allein nach dem Grundbetrag, der ggf. anschließend auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 EGV 1/2003 gekürzt wird, ist die Geldbuße zudem auch nicht teilweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 erster Halbsatz EStG als Betriebsausgabe abziehbar.

Rechtlicher Rahmen

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG dürfen von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes oder von Organen der EU festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder den Gewinn nicht mindern. Als Organ in diesem Sinne kommt u. a. die EU-Kommission in Betracht. Das Abzugsverbot findet nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG keine Anwendung auf Geldbußen, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Diese Einschränkung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendig, um den Vorgaben des objektiven Nettoprinzips Rechnung zu tragen (siehe dazu , BStBl 1990 II S. 483).

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