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Ort von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (insbesondere Windparks)
Erst bei ausreichend direktem Zusammenhang mit einem Grundstück gilt als Ort der sonstigen Leistung der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist
Aufgrund der Präzisierung der Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Art. 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken hat das BMF den UStAE angepasst und um eine Regelung hinsichtlich Windparks, speziell Offshore-Windparks, ergänzt.
Wesentliche Voraussetzungen des ausreichend direkten Zusammenhangs mit einem Grundstück
Aufgrund des hat das BMF die Anpassung und Ergänzung des UStAE veranlasst und die Voraussetzungen für den Ort sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück konkretisiert. In Anlehnung an dieses Urteil des EuGH hat das BMF festgelegt, dass ein ausreichend direkter Zusammenhang mit einem Grundstück vorliegt, wenn
die Dienstleistung mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück im Zusammenhang steht und
das Grundstück selbst Gegenstand der Dienstleistung ist.
Letzteres ist der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück als wesentlicher (= zentraler und unverzichtbarer) Bestandteil einer Dienstleistung anzusehen ist (Abschn. 3a.3 Abs. 3a UStAE neu).
Ergänzung des UStAE um konkrete Leistungsbeschreibung
Dementsprechend sieht das BMF einen ausreichenden Zusammenhang mit einem Grundstück hinsichtlich der „Leistungen bei der Errichtung...