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Umsatzsteuer | Aktivierung einer Umsatzsteuerforderung
Eine Umsatzsteuerforderung ist so lange nicht zu aktivieren, wie sie vom FA bestritten wird. Dies gilt auch dann, wenn der EuGH die Rechtsfrage bereits zugunsten der Unternehmer entschieden hat, das FA aber das EuGH-Urteil nicht akzeptiert.
Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger mit abweichendem Wirtschaftsjahr zum 30. 9. Vorsteuer im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Aktien geltend gemacht. Das FA erkannte die Vorsteuer aber nicht an. Es bestritt [i]Bestreiten des FA trotz EuGH-Urteilsselbst dann noch den Vorsteuererstattungsanspruch, als der EuGH im Mai 2005 in einem Musterverfahren einen Vorsteueranspruch in derartigen Fällen bejahte. Das FA erkannte die Vorsteuer erst aufgrund eines an . Damit war nach dem FG die sich hieraus ergebende USt-Forderung zzgl. Zinsen erst ...