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Abzug eines individuellen Unternehmerlohnes
Im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode entspricht der Praxiswert dem wirtschaftlichen Nutzen, den der künftige Inhaber aus der Praxis ziehen kann. Die Ermittlung der künftigen Zahlungsüberschüsse ist dabei die Grundlage für die Bewertung einer Arzt- oder Zahnarztpraxis (vgl. letzte Folge).
Um den wirtschaftlichen Nutzen für den Praxisinhaber darzustellen, sind die prognostizierten Zahlungsüberschüsse sodann um einen kalkulatorischen Inhaberlohn zu kürzen, da dieser in freiberuflichen Praxen nicht als Betriebsausgabe absetzbar und daher in der Regel nicht explizit vereinbart ist.
Der Inhaberlohn wurde über viele Jahre hinweg bei der Praxisbewertung als pauschale Größe vom steuerlichen Praxisgewinn abgezogen. Zur differenzierten Festlegung des kalkulatorischen Inhaberlohns existiert jedoch mittlerweile umfangreiche BGH-Rechtsprechung. So fordert der BGH in familienrechtlichen Auseinandersetzungen, den Inhaberlohn nicht pauschal festzulegen, sondern den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entsprechend zu bemessen ( NWB DokID: NWB ZAAAC-73371, Rdnr. 23). Weiterhin hat sich der BGH mit den Kriterien zur Festlegu...