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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 4 vom Seite 6

Beratung vor Regress: Richtgrößenprüfung, widersprüchliche Entscheidungen

L 11 KA 49/13, L 11 KA 81/13 B ER; S 11 KA 5773/12.

Dr. Hansjörg Haack

Durch das Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wurde zum der sog. Beratungsparagraf eingeführt. Nach dieser Regelung in § 106 Abs. 5e SGB V muss bei einer erstmaligen Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % eine Beratung erfolgen. Ein Regress kann damit erstmals für den Prüfzeitraum nach der Beratung festgesetzt werden. Ziel des Gesetzgebers war es seinerzeit, die zunehmenden Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die für die Ärzte zunehmend existenzielle Bedrohungen darstellten, einzudämmen. Das GKV-VStG wurde dann noch zusätzlich durch das 2. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom mit Wirkung zum ergänzt. Aufgrund der Ergänzung wurde klargestellt, dass die Regelung des § 106 Abs. 5e SGB V auch für Verfahren gilt, die am noch nicht abgeschlossen waren.

Der Fall des LSG NRW:

Vor dem LSG ging es um einen Hausarzt, der regelmäßig Gastroskopien durchführte. Aufgrund dieser Leistungen fiel ein erhöhtes Maß an Verordnungen von Protonenpumpeninhibitoren an. Nachdem es bereits in den Jahren 2006 und 2007 zu erheblichen Ausgangsüberschreitungen gekommen waren, wurde 2009 eine Ausgangsüberschreitung von 42 % festgestellt und ein Regress durch den Beschwerde...

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