Steuerbefreiung podologischer Behandlungen auch ohne ärztliche
Verordnung
Leitsatz
1. Die Steuerfreiheit podologischer
Behandlungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Behandlungen
nicht aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt sind,
da sich ein solches Nachweiserfordernis für das Vorliegen einer
Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin bei Leistungen arztähnlicher
Berufe weder aus dem Wortlaut des § 4 Nr. 14 Buchst. a
Satz 1 UStG noch aus dem Zweck der Vorschrift, die Kosten der Heilbehandlungen zu
senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher
zu machen, ableiten lässt (entgegen BStBl
I 2012, 682 und Abschn. 4.14.1 Abs. 4 Satz 8 und 9 UStAE).
2. Podologische Behandlungen sind nach § 4
Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei, wenn sie der Behandlung
einer Erkrankung am Fuß des Patienten dienen. Erfolgen
die Behandlungen bei Patienten mit anderweitigen Erkrankungen zum
Zweck der Vorbeugung von Gesundheitsstörungen, so sind
sie nur bei unmittelbarem Krankheitsbezug steuerfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 982 Nr. 17 DStR 2014 S. 10 Nr. 41 DStRE 2014 S. 1385 Nr. 22 EFG 2014 S. 590 Nr. 7 KÖSDI 2014 S. 18840 Nr. 5 AAAAE-60039
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 05.02.2014 - 4 K 75/12
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