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Unterzeichnung des Jahresabschlusses bei Wechsel des Vorstands
I. Sachverhalt
Ende 01 übernimmt die M die Mehrheit an der A AG. In der Folge dieser Übernahme trifft der Aufsichtsrat am folgende Beschlüsse:
Die bisherigen Vorstandsmitglieder X, Y, Z werden mit Wirkung zum abberufen.
Als neue Vorstände werden mit Wirkung zum gleichen Datum A, B, C bestellt.
Die Beschlüsse werden in Anwesenheit der alten und neuen Vorstände gefasst und von diesen akzeptiert. Jahresabschluss und Lagebericht der A AG für 01 werden am aufgestellt und entsprechend § 170 AktG unverzüglich dem Aufsichtsrat vorgelegt.
II. Fragestellungen
Von wem ist der Jahresabschluss 01 zu unterzeichnen?
Welche Organmitglieder sind nach § 285 Nr. 10 HGB im Anhang aufzuführen?
III. Lösungshinweise
1. Unterzeichnung nach § 245 HGB
1.1 Gesamtverantwortung
Nach § 245 HGB ist der Jahresabschluss vom Kaufmann zu unterzeichnen. Kaufmann ist im vorliegenden Sachverhalt die A AG (§ 1 HGB). Sie handelt durch ihre Vorstände (§§ 76 ff. AktG). Diese haben daher den Jahresabschluss zu unterzeichnen. Nach ganz einheitlicher Auffassung gilt dabei der Gesamtverantwortungsgedanke: Unabhängig von der internen Arbeitsteilung haben alle Vorstandsmitglieder, also nicht etwa nur ein Vorstandvorsitzender und der Finanzvorstand, son...