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Steuerberaterhaftung bei Arglisteinwand
Hat ein Steuerberater durch Übersendung einer Abschrift eines auftragswidrig nicht eingelegten Einspruchs den Anschein erweckt, der anzufechtende Steuerbescheid sei nicht in Bestandskraft erwachsen, kann er sich nach Treu und Glauben auch dann nicht auf die Verjährung des gegen ihn gerichteten Haftungsanspruchs berufen, wenn ihm ein vorsätzliches Handeln nicht nachgewiesen werden kann. Schon bisher hatte der BGH die Berufung auf die Verjährung (Verjährungseinrede) in st. Rspr. als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) angesehen, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat (sog. Arglisteinwand). Im entschiedenen Fall verlangten die Kläger von den Beklagten wegen fehlerhafter Steuerberatung Schadenersatz i. H. von insgesamt rund 90.000 €...