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Grenzüberschreitende Sitzverlegung
Nachdem im Hinblick auf die Etablierung einer möglichst großzügigen Mobilität von Gesellschaften der EuGH wiederholt (zuletzt „VALE“ NWB VAAAE-16289) unter Hinweis auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV die Gleichbehandlung von inländischen und grenzüberschreitenden Umwandlungen unter Berücksichtigung der für nationale Rechtsträger geltenden Vorgaben im Zuzugstaat gefordert hat, muss das deutsche Recht nunmehr auch die grenzüberschreitende Sitzverlegung einer luxemburgischen S.a.r.l.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Deutschland unter identitätswahrender (formwechselnder) Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht anerkennen (, ZIP 2014 S. 128).
Das Ger...