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Unterbilanzhaftung auch in der Liquidation
Der BGH hatte mit Urteil vom - II ZR 56/10 NWB TAAAE-08583 (DStR 2012 S. 974 = Kurzinfo StuB 2012 S. 328 NWB TAAAE-07799) entschieden, dass bei der unterbliebenen Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH – entweder weil die Gesellschaft zwischenzeitlich ruhte oder ein Gesellschaftsmantel aus einer Vorratsgründung verwendet wurde – die Gesellschafter nicht einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen, sondern nur für den Umfang der Unterbilanz haften, die in dem Zeitpunkt bestand, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung trat (Unterbilanzhaftung). Nunmehr hat er ergänzt, dass diese Grundsätze auch in der Liquidation der Gesellschaft gelten...