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Korrektur überhöhter AfA durch Kürzung der AfA für Folgejahre
(1) Die verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein Wirtschaftsgut in Vorjahren ist gem. rkr. Urteil des NWB RAAAE-46989 dadurch zu korrigieren, dass der verbleibende Restbuchwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre des Nutzungszeitraums verteilt wird. (2) Die Korrektur der überhöhten AfA kann nur bezogen auf das Wirtschaftsgut erfolgen, bei dem sie vorgenommen wurde (Bezug: § 7 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 3 EStG).