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Bauträger sind nicht Steuerschuldner gemäß § 13b UStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAE-59838 Der (BStBl 2014 II S. 128) nach einer Vorlage an den EuGH entschieden, dass die Steuerschuld bei Bauleistungen nicht auf einen Bauträger übergeht. Ein Bauträger erbringe keine Werklieferungen, die Voraussetzung für die Anwendung des § 13b UStG sind. Der BFH stellt für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger weiter nicht mehr auf eine nachhaltige Erbringung von Bauleistungen ab, wie es bisher im Umsatzsteuer-Anwendungserlass geregelt war. Vielmehr ist Voraussetzung, dass die eingehende Bauleistung unmittelbar für eine Bauleistung verwendet wird. Weiter hat der BFH entschieden, dass die Nichtbeanstandungsregelung in Abschn. 13b.8 UStAE kein Dispositionsrecht der Vertragsparteien darstellt. Die Finanzverwaltung hat nun mit (BStBl 2014 I S. 233) auf das Urteil des BFH reagiert und sich den Kernaussagen des BFH angeschlossen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird aufgrund des ergangenen BMF-Schreibens umfassend geändert.
Ausführlicher Beitrag s..
Unmittelbare Verwendung der Eingangsleistung für eine Bauleistung entscheidend
[i]Finanzverwaltung gibt 10 %-Grenze aufDie Finanzverwaltung nimmt dabei Abstand von der 10 %-Grenze, die bisher für den Leistungsempfänger als Kriterium der Bauleiste...