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Wohnungseigentumsrecht | WEG-Verwalter muss auf Verlangen Vollmachtsurkunde vorlegen
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist (§ 174 Satz 1 BGB). Diese Vorschrift ist auch anwendbar auf einseitige Willenserklärungen (hier: Kündigung von Serviceverträgen) des Verwalters im Namen der WEG auf der Grundlage einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG). Zwar scheidet eine Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB regelmäßig aus, wenn die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht S. 898 [i]Muster „Verwaltervollmacht“ NWB BAAAB-05351durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher oder organschaftlicher Grundlage beruht. Von diesem Grundsatz ist hier jedoch eine Ausnahme zu machen, obwohl der Verwalter sowohl gesetzlicher Vertrete...