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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 23 | Kindergeld: Duales Studium ist als Erstausbildung bzw. Erststudium anzusehen

Nach einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des FG Münster ist die erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG noch nicht abgeschlossen, wenn bei einem zeitgleich mit integrierter Berufsausbildung begonnenem Studium (sog. duales Studium) bereits der berufliche Abschluss (hier: Steuerfachangestellter), nicht jedoch der Studienabschluss (hier: Bachelor of Arts im Bereich Steuerrecht) erworben wurde. Die Revision ist beim BFH anhängig.

Seit 2012 wird ein Kind nach Abschluss seiner erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur noch steuerlich berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind eine Tätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis sowie ein Mini-Job. Wie sieht es aber aus bei einem dualen Studium?

Das Finanzgericht Münster hat aktuell entschieden: Ein duales Studium ist als Erstausbildung bzw. als Erststudium anzusehen. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes ist daher unschädlich.

Im Streitfall hatte ein junger Mann aus Westfalen nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht begonnen. Neben dem Studium absolvierte er eine studieninteg...

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