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Aufnahme selbständiger Tätigkeit durch bisher angestellte Berufsangehörige
Im Rahmen einer Mitgliederanfrage hat sich die WPK zu folgendem Sachverhalt geäußert: Ein Wirtschaftsprüfer ist bisher ausschließlich als Angestellter in einer WPG tätig. Dem Berufsangehörigen werden aus dem Bekanntenkreis einzelne, in die berufliche Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern fallende Aufträge angeboten. Bei der Annahme dieser Aufträge wird der WP nebenbei selbständig tätig. Fraglich ist, welche Pflichten sich dann für den Berufsangehörigen ergeben.
Die WPK weist in diesem Zusammenhang auf die Beachtung etwaiger arbeitsvertraglicher Wettbewerbsverbote hin. Außerdem muss im Falle einer selbständigen Tätigkeit eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und aufrechterhalten werden. Weiterhin muss die selbständige Tätigkeit unverzüglich dem Berufsregist...