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DRS 21 zur Kapitalflussrechnung verabschiedet
Das DRSC hat DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ verabschiedet. Der Standard wurde dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Bekanntmachung gem. § 342 Abs. 2 HGB zugeleitet. DRS 21 ersetzt DRS 2 „Kapitalflussrechnung“, DRS 2-10 „Kapitalflussrechnung von Kreditinstituten“ und DRS 2-20 „Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen“. Der neue Standard umfasst Regelungen für Unternehmen aller Branchen, wobei in den Anlagen spezifische Regeln für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie von Versicherungsunternehmen enthalten sind. DRS 21 ist erstmals zu beachten für nach dem beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird empfohlen, sobald die Bekanntmachung erfolgt ist.
Im Vergleich zu den Regelungen des DRS 2 enthält DRS 21 ohne...