Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses trotz Anhängigkeit einer Erinnerung gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz
1. Für einen zulässigen Antrag nach § 152 FGO auf Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist es nicht erforderlich,
dass der Kostenfestsetzungsbeschluss unanfechtbar ist (Abgrenzung von , BFH/NV 2007, 1144);
die Anhängigkeit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit unerheblich.
2. Für die Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die nicht auf das Urteil gesetzt sind, ist nach § 151 Abs. 1 S.
1 FGO die Wartefrist des § 798 ZPO zu beachten, die zwei Wochen nach Zustellung des Schuldtitels beträgt.
Fundstelle(n): RAAAE-57694
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Sächsisches FG, Beschluss v. 26.02.2014 - 6 K 136/14
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