Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Bildung selbständiger Wohneinheiten und Verkauf einzelner Wohnungen nach über 30-jähriger
Vermietung
erweiterte Gewerbeertragskürzung auch für den auf die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens zurückzuführenden Abzinsungsgewinn
Leitsatz
1. Hat eine gewerblich geprägte GmbH & Co.KG ausschließlich ein mit 41 Wohneinheiten bebautes, der Wohnraumbindung unterliegendes
Grundstück über 30 Jahre lang vermietet, so ist sie weiter als grundstücksverwaltende Gesellschaft und nicht etwa nach der
Drei-Objekt-Grenze als gewerbliche Grundstückshändlerin zu behandeln, wenn sie nunmehr selbstständige Wohnungseinheiten i.
S. d. WEG bildet und innerhalb von fünf Jahren 14 Wohnungen veräußert, um Schulden tilgen und die nicht veräußerten 27 Wohnungen
sanieren und weiter vermieten zu können; ihr steht daher weiter die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
für Grundstücksunternehmen zu.
2. Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist auf den nach Maßgabe des § 7 GewStG ermittelten Gewerbeertrag,
nicht aber auf die Höhe der Grundstückserträge oder den aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erwirtschafteten
Gewinn abzustellen. Die Kürzung erfasst sämtliche Aktivitäten, die der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes zuzuordnen
sind, so z.B. auch Gewinne aus der Veräußerung eines zum Grundbesitz gehörenden Grundstücks oder den bilanziellen Gewinn,
der auf den Abzinsungsgewinn infolge der vorzeitigen Rückzahlung einer passivierten Verbindlichkeit entfällt; der außerordentliche
Ertrag aus der Ausbuchung der Restverbindlichkeit stellt keinen kürzungsschädlichen Ertrag aus der Nutzung eigenen Kapitalvermögens
dar.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 9 Nr. 33 DStRE 2014 S. 1376 Nr. 22 EFG 2014 S. 780 Nr. 9 Ubg 2014 S. 810 Nr. 12 CAAAE-57686
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.01.2014 - 6 K 6207/11
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