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Authorised OECD Approach („AOA“): Generelle Ausstiegsklausel für komplexe Bau- und Montagebetriebsstätten im § 1 Abs. 5 Satz 2 AStG?
Der „AOA“ ist durch die Neufassung des § 1 Abs. 5 AStG im Jahressteuergesetz 2013 in die deutsche Gesetzgebung aufgenommen worden. Die dort verankerten Grundsätze hinsichtlich der Selbständigkeitsfiktion betreffen u. a. auch die steuerliche Behandlung der Bau- und Montagebetriebsstätten.
Bevor aber die betroffenen Unternehmen sich zwecks Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in die Zuordnung von Personalfunktionen, materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, Dotationskapital und anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen stürzen, empfiehlt sich zumindest bei der komplexen Bau- und Montagebetriebsstätte vorab eine Reflektion über evtl. Ausstiegsmöglichkeiten durchzuführen.
Bei Betriebsstätten mit „Routinefunktion” würde der deutsche Fiskus hier wohl ohnehin nur auf die Personalfunktion abstellen und im Übrigen von einer reinen Beistellung der Wirtschaftsgüter durch das Stammhaus ausgehen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Freistellung im Inland im Vergleich zu bisher genutzten Methoden deutlich verringern könnte.
Eine Ausstiegsmöglichkeit bedarf dabei einer gesonderten Betrachtung, der § 1 Abs. 5 Satz 2 AStG:
„[…] Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ist eine ...