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Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
-a/10/10002
Mit hat der EuGH in der Rechtssache RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland sp. z o.o. (C-155/12) zu den grundstücksbezogenen Dienstleistungen i. S. des Art. 47 MwStSystRL Stellung genommen. Im deutschen Recht ist die Vorschrift durch § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG umgesetzt. Das BMF nimmt nunmehr durch das Schreiben vom die Grundsätze des Urteils in den UStAE auf. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Windparks.
A. Allgemeines
Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als grundstücksbezogene Leistungen gelten insbesondere die folgenden Leistungen:
Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12a UStG,
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken,
sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen.
Andere sonstige Leistungen sind grundstücksbezogen, wenn sie nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen. Im Einklang mit der EuGH Rechtsprechung muss das Grundstück selbst zudem ...