Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Selbstanzeige, ein Thema an dem man dieser Tage nicht vorbeikommt. Mit Spannung wird das Urteil im Hoeneß-Prozess erwartet. Der Druck auf Steuersünder wächst durch das große Medieninteresse dieser Tage weiter.
Und auch für Unternehmen gibt es eine Stolperfalle, bei der die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige schnell nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Für Unternehmen kann sich an einer nicht gleich erkennbaren Stelle die Gefahr einer Steuerhinterziehung ergeben, und zwar bei der verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder einer nachträglichen Korrektur dieser.
Nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG müssen Unternehmer die Voranmeldung bis zum 10. Tag des Folgemonats inhaltlich korrekt bei der Finanzverwaltung einreichen.
Blick über die Grenzen: Als Reihengeschäfte werden mehrere umsatzsteuerliche Lieferungen bezeichnet, denen insgesamt jedoch nur eine einzige Warenbewegung zugrundeliegt. In der umsatzsteuerlichen Praxis trifft die Regelung häufig auf Probleme, insbesondere sofern Reihengeschäfte grenzüberschreitend getätigt werden. Da nur einer der Lieferungen die Warenbewegung zugeordnet werden kann, ist nur für diese die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung möglich.
Steuerberater Dr. Volker Endert zeigt in seinem Beitrag „Reihengeschäfte unter Bezug zu Drittstaaten“ die Zuordnung einer Warenbewegung zu Lieferungen in Reihengeschäften. Er geht detailliert auf das das sich in einem aktuellen Fall mit einer solchen Zuordnung unter Berührung eines Drittlandes befasst, ein und zeigt die Folgen für die Praxis auf.
Beste Grüße
Stephan Gerski
Fundstelle(n):
USt direkt digital 5 / 2014 Seite 1
NWB QAAAE-57288