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Sozialversicherungsrecht | Aushändigung der Nebeneinkommensbescheinigung durch den Arbeitgeber
Wer als Arbeitgeber eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, die laufende Geldleistungen wie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht, ist verpflichtet (§ 313 Abs. 1 Satz 1 SGB III), dieser unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe des Arbeitsentgelts auf dem von der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu bescheinigen und die Bescheinigung dem Leistungsbezieher unverzüglich auszuhändigen. Diese Pflicht zur Ausstellung und Aushändigung der Nebeneinkommensbescheinigung entsteht dabei aber kraft Gesetzes, also wenn die geforderten Voraussetzungen [i]Eilts, NWB 38/2013 S. 3009(§ 313 Abs. 1 SGB III) erfüllt sind; sie ist mithin nicht abhängig davon, dass erst eine entsprechende Aufforderung durch den Arbeitnehmer oder die Bundesanstalt vorliegt.
Anders als im Fall der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III ist es f...