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Umsatzsteuer | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Nach dem ist § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i. S. des S. 821 [i]Grundlagen-Beitrag „Reverse-Charge- Verfahren“ NWB YAAAE-26319 § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Mit der restriktiven Auslegung des § 13b UStG zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen ist der XI. Senat der Rechtsprechung des V. Senats (zurückhaltend) „im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung“ gefolgt. Zwischenzeitlich hat sich auch die Finanzverwaltung unter Änderung von Abschn. 13b.3 und 13b.5...BStBl 2014 I S. 233