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Gewerbesteuer | Zum Begriff der Ausschließlichkeit bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags
Die Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder daneben von Kapitalvermögen wird durch Veräußerung des (einzigen) Grundstücks, sodann der Anlage des Veräußerungserlöses und späterer Anschaffung eines neuen Grundstücks in schädlicher Weise unterbrochen, so das .
Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwalten und nutzen, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Prozentsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes (gem. Satz 1) um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Der Anwendungsbereich dieser begünstigenden Regelung ist allerdings insoweit eingeschränkt, al...