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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 13 AL 2999/12

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ab 19. Mai 2011 wegen Bezugs von anderen Leistungen ruht. Der 1947 geborene Kläger war vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2010 bei der SR Technics Switzerland AG (kurz: SR Technics) beschäftigt und erzielte von Dezember 2009 bis November 2010 Einkommen in Höhe von 111 618,58 CHF (s. Bescheinigung der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 7. Juni 2011). Er meldete sich am 19. Mai 2011 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab an, dass er sich für bis zu 30 Stunden wöchentlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle. Der Kläger legte neben der o.g. Bescheinigung ein weiteres Schreiben der SR Technics vom 19. Juli 2010 vor. Hiernach erhält er vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2012 eine monatliche Überbrückungsrente der Pensionskasse SR Technics (kurz: PK) in Höhe von 2.280,00 CHF. Unter dem 29. Juni 2011 teilte die PK mit, dass die Leistungen unabhängig von einer Erwerbstätigkeit gezahlt werden. Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Der Anspruch ruhe, weil der Kläger eine Altersrente aus der Schweiz erhalte, die den Leistungssatz des Arbeitslosengeldes übersteige. Am 23. August 2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass er keine einer Altersrente ähnliche Leistung erhalte, sondern eine Leistung des Arbeitgebers, die lediglich von der PK ausbezahlt werde; er legte die Scheiben der PK und der Zusatzkasse SR Technics (kurz ZK) vom 1. Juni 2010 über die Höhe der Altersrenten vor. Hiernach erhalte der Kläger entweder Altersrente in Höhe von 692 CHF und 196 CHF monatlich oder einmalige Auszahlungen in Höhe von 140.694 CHF bzw. 39.786 CHF. Er habe bereits telefonisch mitgeteilt, dass er sich für einen Kapitalbezug entschieden habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, der Kläger hätte unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV und der Einschränkung der ihm möglichen Arbeitszeit von 30 Stunden einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von monatlich 1.383,60 EUR; ohne die Einschränkung der möglichen Arbeitszeit würde die Höhe des Arbeitslosengeld monatlich 1.748,40 EUR betragen Die fiktive Altersrente der PK und die Überbrückungsrente seien mit dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für Mai 2011 (1,2537) umzurechnen. Entsprechend betrage die fiktive monatliche Altersrente der PK 551,97 EUR (ohne Berücksichtigung der Rente von der ZK) und die monatliche Überbrückungsrente 1.818,62 EUR. Arbeitslosengeld könne nicht gewährt werden, da der Anspruch in Höhe der zuerkannten Renten ruhe.

Fundstelle(n):
IAAAE-57149

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.02.2014 - L 13 AL 2999/12

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