BGH Beschluss v. - IX ZR 325/12

Aufhebung des Wohnsitzes: Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils

Gesetze: § 7 Abs 3 BGB, § 166 ZPO, §§ 166ff ZPO

Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 4 U 25/12vorgehend LG Landau (Pfalz) Az: 4 O 370/10

Gründe

1Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2Hinsichtlich der Frage, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 3 BGB aufgehoben wird, hat sich das Berufungsgericht an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert (vgl. , WM 2010, 683 Rn. 18). Es hat sich durch Vernehmung der Zeugin K.   , einer Nachbarin, die Überzeugung verschafft, dass der Wohnsitz der Beklagten in W.    im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils am noch bestand. Damit handelt es sich um einen reinen Inlandsfall. Auf die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 324 vom , S. 79), welche die Übermittlung von Schriftstücken in einen anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), kommt es nicht an.

3Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Insbesondere hatte die Beklagte, wie sich aus ihrem Faxschreiben vom ergibt, Kenntnis von den Zustellungen unter der Anschrift B.   straße in W.   . Die Zustellung des Versäumnisurteils am wurde nicht dadurch unwirksam, dass die Beklagte - wie sie selbst vorgetragen hat - ihre Haushälterin anwies, den Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil ungeöffnet an das Landgericht zurückzuschicken.

4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser                    Vill                          Lohmann

               Pape                   Möhring

Fundstelle(n):
QAAAE-57103