Marktübliche, unter den tatsächlichen Kosten des Vermieters liegende Miete als umsatzsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage
für die umsatzsteuerpflichtige Vermietung an eine nahestehende Person im zeitlichen Anwendungsbereich der 6. EG-Richtlinie
Leitsatz
1. Stellt sich bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung gewerblicher Räume an eine dem Vermieter nahestehende Person nach
einer Außenprüfung heraus, dass das tatsächlich entrichtete (vereinbarte) Entgelt nicht dem marküblichen Entgelt entspricht
und dass die marktübliche Miete jedoch der Höhe nach unter der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG liegt,
so ist bei der Umsatzsteuer des Vermieters im zeitlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG (hier: Streitjahr 2004)
auf die marktübliche Miete und nicht auf die tatsächlich höheren eigenen Kosten des Vermieters als Bemessungsgrundlage abzustellen
(Ausführungen zur Ermittlung der marktüblichen Miete bei Vermietung eines Cafes).
2. Eine Regelung, nach der bei einem Umsatz zwischen nahestehenden Personen die entstandenen Kosten die Besteuerungsgrundlage
auch dann bilden, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht, aber offensichtlich niedriger ist als
diese Kosten, beschränkt sich nicht auf die Einführung der Maßnahmen, die unbedingt erforderlich sind, um die Gefahr einer
Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhüten, und ist demnach durch Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG nicht gedeckt. Dies
ist im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung bei der Anwendung des § 10 Abs. 5 UStG zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1340 Nr. 15 JAAAE-56907
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.10.2013 - 2 K 134/10
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