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IWB Nr. 5 vom Seite 183

Rechtmäßigkeit der Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995

, DMC Beteiligungsgesellschaft

Prof. Dr. Dietmar Gosch

[i]EuGH, Urteil vom 23. 1. 2014 - Rs. C-164/12, DMC Beteiligungsgesellschaft NWB NAAAE-54684Mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom (SEStEG) hatte der Gesetzgeber das UmwStG 1995 grundlegend reformiert. Anlass dafür gab ihm nicht zuletzt die Mutmaßung, dass der in jenem Gesetz markierte Ordnungsrahmen unionsrechtlichen Anforderungen in weiten Bereichen nur unzulänglich Rechnung trug. Mit der Besprechungsentscheidung wird diese Mutmaßung in einem wichtigen Teilbereich durch den EuGH bestätigt. Die frühere Regelungslage erweist sich, wie vermutet, wenn auch mit überraschender, nicht vorhersehbarer Begründung, als unionsrechtswidrig. Zugleich setzt der EuGH eine wichtige Wegmarke für den steuergesetzlichen Ist-Zustand in etlichen Fällen der sog. Entstrickungsbesteuerung. Er knüpft dabei an sein Urteil vom - Rs. C-371/10 NWB LAAAE-00703, National Grid Indus an (s. dazu Gosch, IWB 21/2012 S. 779), geht aber deutlich darüber hinaus.

I. Zur gesetzlichen Ausgangslage

[i]Ansatz des Teilwertes bei Einbringung und Besteuerungsrecht des anderen Staates Nach § 20 Abs. 3 UmwStG 1995 hat die Kapitalgesellschaft im Einbringungsfall das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen, wenn das Besteuerungs...

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Rechtmäßigkeit der Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995

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