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Über Entstrickungen
Stand des unnötig komplexen „Entstrickungssteuerrechts” und absehbare Entwicklungen
Dem Urteil des EuGH in Sachen „National Grid Indus BV” (vom - Rs. C-371/10 NWB LAAAE-00703) zum Wegzug von Kapitalgesellschaften in das EU-/EWR-Ausland lag ein Vorabentscheidungsersuchen des Gerichtshof Amsterdam zugrunde. Es betraf mithin niederländisches Recht. Es lichtet sich hiernach aber allgemein und auf breiter Front ein wenig der Nebel über die unionsrechtliche Akzeptanz wegzugsbedingter steuerlicher Erschwernisse. Zugleich ziehen jedoch weitere, neue Nebelschwaden ins Land. Diese belassen viel Ungewissheit, und das betrifft jeden Rechtsanwender: Zuvörderst den Steuerpflichtigen, sodann die Finanzverwaltung, die Gerichte und nicht zuletzt den Gesetzgeber. Letzterer will sich, so ist zu hören, derzeit mittels eines abermaligen Treaty Override ans Werk machen, das sich in einem neuen § 50i EStG wiederfinden soll. Auch – über den rechtskreisspezifischen Inlandsbezug – nur mittelbar „entstrickungstangierte” Vorschriften wie § 6b EStG rücken in den Fokus des einschlägigen Interesses, nachdem die EU-Kommission sich erst soeben dazu entschlossen hat, Deutschland deshalb vor dem EuGH zu verklagen (vgl. Pressemitteilung der Kommission vom IP/12/1019); hier (re-)agiert der Gesetz...