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Anwendungsvorrang für Unionsrecht auch beim Vorsteuerabzug
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAE-56654 Mit Urteil vom - V R 17/13 NWB YAAAE-52252 hat der BFH entschieden, dass ein Vorsteuerabzug unter Anwendung des allgemeinen Steuersatzes bei einer richtlinienkonformen Auslegung möglich ist und sich der Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruch nehmen kann.
Ausführlicher Beitrag s..
Anwendungsvorrang des Unionsrechts
[i]Anwendungsvorrang, auch wenn die rechtlichen Interessen des Leistungsempfängers betroffen sind Der BFH führt in dem Urteil aus, dass es unerheblich ist, welchen rechtlichen Interessen die Bestimmung des Unionsrechts dient, deren Anwendungsvorrang der Steuerpflichtige geltend macht, wenn die Berufung auf das Unionsrecht zu einer niedrigeren Steuerschuld des Steuerpflichtigen führt. Ferner ist es nach Ansicht des BFH unerheblich, dass der Kläger nicht Steuerschuldner, sondern Abnehmer der Lieferung war, ohne die Steuer nach § 13b UStG zu schulden.
Demnach kann sich der Leistungsempfänger auf das Unionsrecht berufen. Das soll auch der Fall sein, wenn das Unionsrecht für den steuerpflichtigen Leistungserbringer nicht günstiger ist. Denn maßgeblich in Bezug auf den Anwendungsvorrang sei, ...