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Sozialversicherungsrecht | Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Zeiten, in denen die Erziehung eines Kindes bis zu dessem vollendeten zehnten Lebensjahr mit einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit zusammentrifft, sind nur dann als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen, soweit diese auch Pflichtbeitragszeiten sind (§ 57 Satz 2 SGB VI). Da der Begriff „Pflichtbeitragszeiten“ insoweit aber [i]Grundlagen „Elterngeld und Elternzeit“ NWB IAAAE-35807 nur Beitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst, sind die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungswerks entrichteten Beiträge keine Pflichtbeiträge in diesem gesetzlichen Sinn mit der Folge, dass für Mitglieder solcher berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben, auch kein Anspruch auf Vormerkung oder Feststellung von Berücksichtigungszeiten wegen Ki...