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Steuerverkürzung – Verlängerung der Festsetzungsfrist
Leichtfertig unrichtige Gewinnermittlung durch steuerlichen Berater - keine Zurechnung für Steuerpflichtigen
Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger in der Regel darauf vertrauen darf, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die dafür erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete SteuererklärungS. 10 in allen Einzelheiten nachzuprüfen. Außerdem hat der VIII. Senat des BFH klargestellt, dass der Steuerberater mangels eigener Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung ist.
Problemstellung
Die steuerliche Festsetzungsfrist verlängert sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre bzw. bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die erforderlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung zu treffen.
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob Steuerpflichtige gehalten sind, das Finanzamt auf Fehler hinzuweisen und ob es sich bei einem unterlassenen Hinweis um Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung handeln kann.
Immerhin steht seit der Entscheidung des fest, dass derjenige, der eine f...